15. September 2004
Die rechtlichen Rahmenbedingungen im Internet werden meist als undurchsichtig empfunden. Dabei gibt es durchaus klare Regelungen.
Der Jugendschutz ist in Deutschland im bundeseinheitlichen Jugendschutzgesetz (JuSchG) geregelt. Hier sind Regelungen zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit und zu Kino, Video und Spielesoftware zu finden. Für den Rundfunk und das Internet verweist es jedoch auf die Zuständigkeit der Länder.
Zur Vereinheitlichung der Regelungen innerhalb Deutschlands wurde zwischen den Bundesländern daher der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geschlossen. Unzulässig im Sinne des JMStV sind hauptsächlich Angebote mit verfassungsfeindlichen, gewalt- und kriegsverherrlichenden, menschenunwürdigen und pädophilen Inhalten.
Pornographische und andere jugendgefährdende Inhalte sind nach dem JMStV nur dann zulässig, wenn aufgrund technischer Vorkehrungen ausgeschlossen werden kann, dass Minderjährige die Inhalte nutzen können. Als geeignet in diesem Sinne werden Jugendschutzprogramme gesehen, sofern diese von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zertifiziert wurden.
Nach dem JMStV haben Betreiber kommerzieller Internetseiten mit zumindest teils jugendgefährdenden Inhalten und Betreiber von Suchmaschinen zudem einen Jugendschutzbeauftragten zu beschäftigen. Kleinere Online-Anbieter haben aber auch die Möglichkeit sich einer Einrichtung zur freiwilligen Selbstkontrolle anzuschließen, die dann den Jugendschutzbeauftragten für ihre Mitglieder beschäftigt (z.B. Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter ).
Für die Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sind die Landesmedienanstalten der einzelnen Bundesländer zuständig. Diese haben für diesen Zweck gemeinsam die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ins Leben gerufen. Die KJM ist unter anderem zuständig für die Anerkennung von Einrichtungen zur freiwilligen Selbstkontrolle, die Genehmigung von technischen Zugangsbeschränkungen, die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen sowie für die Entscheidung über Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).
Bei der Überwachung des Internet-Angebots arbeitet die KJM eng mit Jugendschutz.net und der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zusammen. Jugendschutz.net ist eine zentrale Einrichtung aller Bundesländer, welche die Internet-Angebote auf Verstöße gegen den JMStV untersucht und diese der KJM und dem Jugendschutzbeauftragten des jeweiligen Veranstalters meldet. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist für die Indizierung von Internetseiten verantwortlich. Vor einem entsprechenden Schritt holt diese einerseits den Rat der KJM ein. Andererseits schlägt die KJM der BPjM jedoch auch als unzulässig erachtete Angebote zu Indizierung vor.
Besonders schwere Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. Bei fahrlässigen Verstößen vermindert sich die Freiheitsstrafe auf max. sechs Monate. Ordnungswidrigkeiten nach dem JMStV können mit Geldstrafen bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
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